Sind die Bildungspläne zur Förderung der Akzeptanz von sexueller Vielfalt wirklich verfassungswidrig? Aus meiner Sicht: Nein. Dieses Gutachten baut in meinen Augen auf einem Fehler in der Argumentation auf, der das ganze Gutachten obsolet macht. Des Weiteren werden wieder einmal wichtige Punkte zur Klärung des Sachverhaltes nicht erwähnt oder umgedeutet – etwas was wir von der „Demo für Alle“ zwar schon kennen, aber wohl auch nicht Halt vor Professoren macht. Von Sven Passmann.

Dieser Abschnitt dürfte einigen bekannt vorkommen. Er ist das zentrale Argument eines Rechtsgutachten von  Prof. Dr. Christian Winterhoff, der die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Lehrpläne mit dem fächerübergreifenden Lernziel der „Förderung der Akzeptanz sexueller Vielfalt“ belegen soll:

„(…) die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung verlangen. Die Schule muss den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken“; so BVerfGE 47, 46, 77; Hervorhebungen nur hier; vgl. aus neuerer Zeit u. a. VG Munster, Urteil vom 8. Mai 2015, Az.: 1 K 1752/13, juris Rn. 34.“ (Quelle)

Gutachten Prof.  Winterhoff

Zur Erinnerung: sexuelle Vielfalt und deren Notwendigkeit der Thematisierung wird dabei in den Bildungsplänen u.a. folgendermaßen beschrieben:

Hessen

„Ziel der Sexualerziehung ist, Schülerinnen und Schülern ein offenes, diskriminierungsfreies und wertschätzendes Verständnis für die Verschiedenheit und Vielfalt der partnerschaftlichen Beziehungen, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten in unserer Gesellschaft zu vermitteln. Die Sexualerziehung soll überdies die gesellschaftlichen Realitäten berücksichtigen und wertegebunden sein. Gegenstand der Sexualerziehung in Schulen soll die Vermittlung von Wissen über die Existenz unter- schiedlicher Partnerschaftsformen und Verständnisse von Familie, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten und deren Akzeptanz sein.“ (Quelle)

Baden-Württemberg

„Kernanliegen der Leitperspektive ist es, Respekt sowie die gegenseitige Achtung und Wertschätzung von Verschiedenheit zu fördern. Grundlagen sind die Menschenwürde, das christliche Menschenbild sowie die staatliche Verfassung mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie. Schule als Ort von Toleranz und Weltoffenheit soll es jungen Menschen ermöglichen, die eigene Identität zu finden und sich frei und ohne Angst vor Diskriminierung zu artikulieren. Indem Schülerinnen und Schüler sich mit anderen Identitäten befassen, sich in diese hineinversetzen und sich mit diesen auseinandersetzen, schärfen sie ihr Bewusstsein für ihre eigene Identität. Dabei erfahren sie, dass Vielfalt gesellschaftliche Realität ist und die Identität anderer keine Bedrohung der eigenen Identität bedeutet.“ (Quelle)

Lehrplan Sexualerziehung – Für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen

So weit, so bekannt. Für viele ist dabei unbegreiflich, wie man dies verurteilen kann, wie man hier von Indoktrination sprechen kann, von einer Verletzung der Schamgrenzen bei Kindern, von Verwirrung usw. Dies funktioniert natürlich nur, wenn dieses Thema – fälschlicherweise – als sexuelles Verhalten kommuniziert wird, also als etwas, was mit Sex zu tun hat. Und nicht etwa mit sexueller Identität, also wen man liebt – so wie in den Bildungsplänen beschrieben.

Eine Analyse

Daher lohnt es sich auch mal, einen tiefer gehenden Blick in das von Herrn Prof. Winterhoff angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu riskieren, welches in schönster Regelmäßigkeit angeführt wird, um die Bildungspläne zu diskreditieren und sie als verfassungswidrig zu brandmarken. Doch ist dem tatsächlich so?

Das angeführte Urteil geschah aufgrund einer Beschwerde beim Verfassungsgericht über den Sexualkundeunterricht und des sehr häufigen Anzweifelns von elterlicher Seite, dass dieser Unterricht die elterlichen Erziehungsrechte verletze. Hier kann man nachlesen, worum es im Unterricht gehen sollte und wie das Urteil darüber ausfiel. (Quelle)

Sehr wichtig ist dabei zu wissen, was Inhalt dieser Klage war:

„(…) Die Kläger des Ausgangsverfahrens, Eltern von drei Kindern, die damals öffentliche Schulen in Hamburg besuchten, hielten eine nach diesen Richtlinien durchgeführte Sexualerziehung ihrer Kinder in der Schule mangels einer gesetzlichen Grundlage für rechtswidrig und für einen unzulässigen Eingriff in ihr Elternrecht. Sie forderten die Schulbehörde deshalb auf, sich bei der Unterrichtung der Kinder über sexuelle Fragen auf eine angemessene Information über die sexuellen Gegebenheiten der menschlichen Fortpflanzung und auf die Hervorhebung der Bedeutung der Ehe und Familie zu beschränken. (…)“.

BVerfGE 47, 46

Das Urteil führt dabei insbesondere an:

„Aus alledem ergibt sich, daß die Sexualerziehung in der Schule in einem ganz besonderen Maße im Spannungsfeld zwischen dem Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, dem Persönlichkeitsrecht des Kindes nach Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates steht.“

BVerfGE 47, 46

Und weiter:

„Würdigt man die KMK-Empfehlungen und die Hamburger Richtlinien näher, so ergibt sich deutlich, daß der Staat in der Schule nicht etwa nur eine ergänzende oder unterstützende Unterrichtung der Kinder auf dem Gebiete der Sexualität, sondern eine recht umfassende geschlechtliche Erziehung anstrebt. Hierzu ist festzuhalten, daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sie sonst möglicherweise den Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde. Der Staat ist verpflichtet, in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen zu sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. a. a. O. [183]). Bei der rechtlichen Beurteilung der auftretenden Kollisionen, die sich aus dem dargelegten Spannungsverhältnis ergeben, muß davon ausgegangen werden, daß der Sexualerziehung grundsätzlich eine größere Affinität zum elterlichen Bereich als zum schulischen Sektor zukommt.“

BVerfGE 47, 46

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Foto: Tim Beckmann / pixelio.de

Falsche Ausgangssituation

Doch was bei alldem sehr schnell untergeht und in dem Gutachten von Herrn Prof. Winterhoff praktisch nicht ausreichend kommuniziert wird – auch dank der unermüdlichen Arbeit der „Demo für Alle“: Dieses Urteil behandelt einen Unterricht, der rein dem Vermitteln von sexualkundlichen, wertfreien Wissen dienen sollte.  Also allem was mit Sex und einem selbstbestimmten sexuellem Leben zu tun hat:

„(…) so ist der vom Beschwerdeführer beanstandete Unterricht kein Bestandteil der eigentlichen Sexualerziehung. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Vermittlung objektiver sexualkundlicher Grundtatsachen im Rahmen der üblichen Unterrichtung im Fach Biologie, die aufgrund des mit Zustimmung des Landeselternbeirats vom Kultusministerium Baden- Württemberg erlassenen vorläufigen Lehrplans vom 18. Juni 1971 (Kultus und Unterricht 1971, S. 1081 [1129 ff.]) durchgeführt wurde. Das hierbei verwendete Biologielehrbuch enthält in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Bild- und Textteilen nichts, was über das Maß neutraler Wissensvermittlung hinausginge. Der Unterrichtsstoff ist somit vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, in vollem Umfang gedeckt. Der Staat hält sich im Rahmen des ihm erteilten Erziehungsauftrages, wenn die Mitteilung derartiger biologischer Fakten aus dem Sexualbereich des Menschen sich auf den erforderlichen stofflichen Rahmen beschränkt, ideologisch tolerant bleibt und den Eltern Raum zum Ausfüllen des ihnen zustehenden individuellen Erziehungsrechts beläßt. Ein Eingriff in das elterliche Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG könnte bei der Durchführung dieses Unterrichts nur dann in Betracht kommen, wenn damit eine Indoktrinierung der Kinder verbunden wäre. Dafür liegen hier aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Es geht vielmehr offensichtlich nur um Wissensvermittlung von biologischen Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne daß dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben würden. Die Schule handelt im Rahmen ihres einheitlichen Unterrichts- und Bildungsauftrages, wenn sie aus gegebenem Anlaß sexualkundliche Sachinformation ohne weltanschaulichen Hintergrund den Schülern zukommen läßt. Sie greift dadurch nicht in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht ein. Ebensowenig kann darin ein Verstoß gegen Art. 4 GG liegen. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf Befreiung seiner Tochter von diesem Unterricht.“

BVerfGE 47, 46

Warum also dieses Urteil (das gegenständlich etwas anderes beinhaltet als der von der „Demo für Alle“ kritisierte Bildungsplan) eine verfassungsrechtliche Rolle bei diesen Plänen spielen soll, bleibt mehr als fraglich. Den kritisierten Bildungsplänen dient nämlich nicht Sexualverhalten, sondern sexuelle Identität als Grundlage – ein unveränderliches, angeborenes Merkmal der Persönlichkeit, wie die Haarfarbe, die Hautfarbe oder die Händigkeit.

Sexuelle Betätigung vs. Identität

Diesem Umstand wird viel später dann zwar auch in Herrn Prof. Winterhoffs Gutachten irgendwie Rechnung getragen (ab S. 71), kommt aber in der Argumentation der „Demo für Alle“ nie vor. Ein nur zu bekanntes Verhalten seitens dieser Gruppe: „

(a) Bei einer Fokussierung auf das Verhalten wäre das mit dem Aktionsplan verfolgte Ziel aus den bereits dargelegten Gründen verfassungswidrig, weil zur Akzeptanz bestimmter sexueller Betätigungsformen aufgerufen würde.

(b) Sofern demgegenüber die Person in den Vordergrund gestellt wird und der Aktionsplan dementsprechend darauf abzielte, im Sinne eines positiven Billigens auf die Akzeptanz anderer Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung hinzuwirken, stellte sich die letztlich in den Bereich der Rechtsphilosophie zurückführende Frage nach dem verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnis verschiedener Menschen zueinander: Muss der eine Bürger den anderen Bürger tatsächlich mit positiver Konnotation akzeptieren und damit als Person bejahend annehmen, oder reicht es aus, die Person – auf einer niedrigeren Ebene – als gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft anzusehen, ohne sie im positiven Sinne zu akzeptieren? Diese Frage kann im Rahmen des vorliegenden Gutachtens nicht beantwortet werden. Sollte hingegen allein im Sinne einer bloßen Duldung oder Hinnahme zur Toleranz gegenüber Menschen mit abweichender sexueller Orientierung hingewirkt werden, wäre dies ein ohne weiteres zulässiges Ziel.“

Gutachten Prof. Winterhoff, ab S. 71

Verzerrung durch Weglassen

Dass die „Demo für Alle“ auf diesen Punkt nicht eingeht, ist ja aber nur konsequent – würde sie doch ihrem Versuch, den Leuten weis zu machen, dass (änderbares) sexuelles Verhalten (siehe Punkt a) als Grundlage der Bildungspläne dient, zuwiderlaufen. Und (änderbares) Verhalten akzeptieren einzufordern, ist ja verfassungswidrig. Wie perfide das geschieht, wurde schon an anderer Stelle ausführlich erörtert (s. dazu: „Sexuelle Verhaltensweisen“ – Wie Beverfoerde und Co tricksen).

Hierbei erstaunt, dass folgendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Eingang in dieses Gutachten von Herrn Prof. Winterhoff fand, einem ehemaligen Verfassungsrechtler, um diese Frage zu klären. Denn das tut dieses Urteil bereits. Ein Urteil, was die Rechtmäßigkeit der Thematisierung sexueller Vielfalt im Unterricht mit behandelt hat und das Fördern von Akzeptanz dieser Vielfalt im Unterricht ausdrücklich als legitimes staatliches Erziehungsziel anerkennt (ebenfalls eine Klage gegen die Teilnahme am Sexualkundeunterricht in Nordrhein-Westfalen; BVerwG 6 B 64.07, OVG 19 A 2705/06):

„Auch die sinngemäß gestellte Frage, ob eine gesetzliche Regelung, die wie § 33 Abs. 1 Satz 5 SchulG die „Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen“ zum Bildungsziel erhebt, mit dem elterlichen Erziehungsrecht vereinbar ist, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Sexualerziehung, die jede Art sexuellen Verhaltens gleichermaßen bejahen oder gar befürworten würde, verstieße zwar eindeutig gegen das Zurückhaltungs- und Rücksichtnahmegebot, welches die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem Staat bei der Ausgestaltung des Sexualkundeunterrichts auferlegen. Das Berufungsgericht hat den in der Tat missverständlichen Begriff „Akzeptanz“ aber – für den Senat bindend – in einer Weise ausgelegt, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (noch) vereinbar ist. Danach ist Akzeptanz in dem hier verwendeten Zusammenhang nicht gleichbedeutend mit Billigung. Das Oberverwaltungsgericht versteht das darin angesprochene Erziehungsziel vielmehr dahin, dass „die Menschen einander akzeptieren (sollen) unabhängig von der jeweiligen sexuellen Orientierung und Lebensweise, die sie bei ihrem Gegenüber ggf. gerade nicht billigen“ (vgl. S. 20 UA). Die Anleitung zur Toleranz gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung ausgeübten sexuellen ausgeübten sexuellen Verhaltensweisen ist aber, wie die Kläger selbst nicht verkennen, ein legitimes staatliches Erziehungsziel.“

BVerwG 6 B 64.07, OVG 19 A 2705/06

Es behandelt gleichsam auch den Vorwurf der „Demo für Alle“, dass es Kinder überfordern und verwirren könnte, und erteilt auch hier den damaligen Klägern eine Absage auf Beschwerderecht, da diese Punkte in ausreichendem Maße bereits gesetzlich geregelt sind:

„Soweit die Kläger geklärt wissen wollen, ob Vorgaben in den Richtlinien, wonach „Sexualität zum Alltag von Kindern und Jugendlichen gehört“, Kinder und Jugendliche über den Sexualkundeunterricht „mitentscheiden können“ und „die schulische Sexualerziehung von Lebenssituationen der Kinder und Jugendlichen ausgeht, an deren Fragen anknüpft oder sich an konkreten Erlebnissen und aktuellen Situationen orientiert“ (Nr. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinien), die verfassungsrechtlichen Anforderungen einhalten, führt dies nicht auf eine allgemein klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass zwar die altersgemäße Vermittlung des notwendigen sexualkundlichen Sachwissens schon frühzeitig erfolgen kann, dies aber nicht dazu führen darf, dass sich Zeitpunkt und Intensität schulischer Sexualerziehung nach dem fortgeschrittenen Reifegrad einiger weniger Schüler richten, sondern auf die Alters- und Reifesituation aller Schüler einer Klasse angemessen Rücksicht genommen werden muss (BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 a.a.O. S. 369 bzw. S. 83 f.). Dem tragen die Richtlinien dadurch Rechnung, dass sie eine alters- und entwicklungsgemäße Sexualerziehung fordern (Nr. 1 Abs. 4) und dass die Bedürfnisse einzelner Kinder oder Gruppen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend beachtet werden müssen (Nr. 3 Abs. 2).“

BVerwG 6 B 64.07, OVG 19 A 2705/06

Schon beachtlich, berührt es doch gerade die von Herrn Prof. Winterhoffs aufgeworfenen Fragen hinsichtlich dessen, ob Verhalten oder Identität Gegenstand der Bildungspläne ist – was nebenbei bemerkt ja eigentlich in den Leitlinien der Bildungspläne beantwortet wurde, siehe weiter oben – und inwiefern es Kinder in ihren Persönlichkeitsrechten verletze, wenn sie damit konfrontiert würden.

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Foto: Christian Maluck

Bloße Duldung aufgrund angeborener Merkmale?

Sollte sich der Gesetzgeber auf das Spiel mit der „Demo für Alle“ einlassen, muss er sich dabei gewähr sein, dass er hier in einer Liga mit Hautfarbe, Haarfarbe, Links- und Rechtshändigkeit zu entscheiden hat: Es würde ja auch niemand bezweifeln ob der Staat, z.B. dunkelhäutige Menschen als gleichwertig bezeichnen darf und dies von seinen Mitbürgern einfordern darf, somit ob Akzeptanz von angeborenen Merkmalen einforderbar ist oder nicht.

Als Konsequenz dessen muss der Staat oder man sich selber fragen, ob weltanschauliche (darunter fallen u.a. rechte Positionen)/religiöse Befindlichkeiten, entscheiden dürfen, ob man angeborene Merkmale nur dulden muss – oder ob man im Sinne eines gleichwertigen Miteinanders in einer Gesellschaft eine Akzeptanz erwarten muss. Wie es auch in dem schon erwähnten Urteil (BVerwG 6 B 64.07, OVG 19 A 2705/06) erwähnt wurde:

„Die Revision ist ferner nicht zuzulassen zur Klärung der Frage, ob Richtlinien, die Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität als gleichwertige Ausdrucksformen von Sexualität vorgeben, mit dem Indoktrinationsverbot vereinbar sind. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Schule mit der Verbreitung einer „Sexualideologie in emanzipatorischer Richtung“ die ihr von der Verfassung gezogenen Grenzen in der Tat überschreiten würde (BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 a.a.O. S. 366). Die Kläger missverstehen aber die entsprechende Stelle der angegriffenen Richtlinien (Nr. 5.4 Abs. 2), wenn sie meinen, den Schülern sollten hetero-, bi-, homo- und transsexuelle Orientierungen und Verhaltensweisen in wertfreier Beliebigkeit nahegebracht werden. Die Worte „ohne Unterschiede im Wert“ beziehen sich nach der überzeugenden Auslegung des Berufungsgerichts nicht abstrakt auf die genannten unterschiedlichen Ausdrucksformen der Sexualität, sondern auf die Behandlung der Persönlichkeit von Individuen und wenden sich im Sinne einer Ermahnung zu Toleranz gegen eine (Ab-)Wertung einzelner Menschen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren, dass sich der beanstandete Passus der Richtlinien mit diesem Verständnis innerhalb der Grenzen des Toleranz- und Zurückhaltungsgebotes hält.“

BVerwG 6 B 64.07, OVG 19 A 2705/06

Und dabei haben wir noch nicht einmal das Recht des Kindes besprochen, in einer diskriminierungsfreien Umgebung (Schule, Elternhaus usw.) aufzuwachsen, was erklärtes Ziel der Bildungspläne ist, aber in der Kommunikation der „Demo für Alle“ praktisch ebenfalls nicht auftaucht.

Was bleibt, ist ein Gutachten mit einer fehlerhaften Prämisse und lückenhafter Argumentation, was einen mal wieder mit dem Gefühl zurücklässt, dass hier wieder nur in Auszügen zitiert wird und Wesentliches weggelassen wird. Etwas, was man von der „Demo für Alle“ zur Genüge kennt. Zudem zeigt sich, dass es bereits Urteile gibt, die die Rechtmäßigkeit eines solchen Bildungsplanes bereits abgehandelt hatten.

Homophobie vermeintlich wissenschaftlich begründet

So muss man sich – auch hier wieder einmal – fragen, wieso es dann eigentlich noch Proteste dagegen geben kann. Dieses Gutachten ist – wie auch die bisherigen zwei Kongresse – ein durchschaubarer Versuch, einen Grund zu konstruieren, seiner eigenen Homophobie einen Anschein von Seriosität zu geben (s. dazu: Was Homophobie und Rassismus gemeinsam haben – eine ausführliche Gedankenskizze).

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